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Satz
BGB 1966 Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden , nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist , dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1966
Von
dem
Fiskus
als
gesetzlichem
Erben
und
gegen
den
Fiskus
als
gesetzlichen
Erben
kann
ein
Recht
erst
geltend
gemacht
werden
,
nachdem
von
dem
Nachlassgericht
festgestellt
worden
ist
,
dass
ein
anderer
Erbe
nicht
vorhanden
ist
.