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Satz
BGB 1965. 2 Ein Erbrecht bleibt unberücksichtigt , wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach dem Ablauf der Anmeldungsfrist nachgewiesen wird , dass das Erbrecht besteht oder dass es gegen den Fiskus im Wege der Klage geltend gemacht ist . Ist eine öffentliche Aufforderung nicht ergangen , so beginnt die dreimonatige Frist mit der gerichtlichen Aufforderung , das Erbrecht oder die Erhebung der Klage nachzuweisen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1965. 2
Ein
Erbrecht
bleibt
unberücksichtigt
,
wenn
nicht
dem
Nachlassgericht
binnen
drei
Monaten
nach
dem
Ablauf
der
Anmeldungsfrist
nachgewiesen
wird
,
dass
das
Erbrecht
besteht
oder
dass
es
gegen
den
Fiskus
im
Wege
der
Klage
geltend
gemacht
ist
.
Ist
eine
öffentliche
Aufforderung
nicht
ergangen
,
so
beginnt
die
dreimonatige
Frist
mit
der
gerichtlichen
Aufforderung
,
das
Erbrecht
oder
die
Erhebung
der
Klage
nachzuweisen
.
Englisch
BGB 1965. 2 A right of succession is not taken into account if it is proved to the probate court within three months after the expiry of the notification period that the right of succession exists or that it has been asserted against the treasury in a legal action . If there has been no public invitation , the three-month period begins when the judicial invitation to prove the right of succession or the filing of the claim is made .