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Satz
BGB 1965. 1 Der Feststellung hat eine öffentliche Aufforderung zur Anmeldung der Erbrechte unter Bestimmung einer Anmeldungsfrist vorauszugehen ; die Art der Bekanntmachung und die Dauer der Anmeldungsfrist bestimmen sich nach den für das Aufgebotsverfahren geltenden Vorschriften . Die Aufforderung darf unterbleiben , wenn die Kosten dem Bestand des Nachlasses gegenüber unverhältnismäßig groß sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1965. 1
Der
Feststellung
hat
eine
öffentliche
Aufforderung
zur
Anmeldung
der
Erbrechte
unter
Bestimmung
einer
Anmeldungsfrist
vorauszugehen
;
die
Art
der
Bekanntmachung
und
die
Dauer
der
Anmeldungsfrist
bestimmen
sich
nach
den
für
das
Aufgebotsverfahren
geltenden
Vorschriften
.
Die
Aufforderung
darf
unterbleiben
,
wenn
die
Kosten
dem
Bestand
des
Nachlasses
gegenüber
unverhältnismäßig
groß
sind
.
Englisch
BGB 1965. 1 The determination must be preceded by a public invitation to notify the rights of succession , laying down a period for notification ; the nature of the invitation and the length of the notification period are determined under the principles governing public notice procedure . The invitation may be omitted if the costs are disproportionately high with regard to the amount of the estate .