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Satz
BGB 1961 Das Nachlassgericht hat in den Fällen des § 1960 Abs . 1 einen Nachlasspfleger zu bestellen , wenn die Bestellung zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs , der sich gegen den Nachlass richtet , von dem Berechtigten beantragt wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1961
Das
Nachlassgericht
hat
in
den
Fällen
des
§ 1960
Abs
. 1
einen
Nachlasspfleger
zu
bestellen
,
wenn
die
Bestellung
zum
Zwecke
der
gerichtlichen
Geltendmachung
eines
Anspruchs
,
der
sich
gegen
den
Nachlass
richtet
,
von
dem
Berechtigten
beantragt
wird
.