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Satz
BGB 1959. 3 Ein Rechtsgeschäft , das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muss , bleibt , wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen wird , auch nach der Ausschlagung wirksam .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1959. 3
Ein
Rechtsgeschäft
,
das
gegenüber
dem
Erben
als
solchem
vorgenommen
werden
muss
,
bleibt
,
wenn
es
vor
der
Ausschlagung
dem
Ausschlagenden
gegenüber
vorgenommen
wird
,
auch
nach
der
Ausschlagung
wirksam
.
Englisch
BGB 1959. 3 A legal transaction that must be entered into with the heir as the heir remains effective even after the disclaimer if it is entered into before the disclaimer with the person disclaiming .