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DeutschBGB 1959. 3 Ein Rechtsgeschäft , das gegenüber dem Erben als solchem vorgenommen werden muss , bleibt , wenn es vor der Ausschlagung dem Ausschlagenden gegenüber vorgenommen wird , auch nach der Ausschlagung wirksam .
EnglischBGB 1959. 3 A legal transaction that must be entered into with the heir as the heir remains effective even after the disclaimer if it is entered into before the disclaimer with the person disclaiming .