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Satz
BGB 1959. 2 Verfügt der Erbe vor der Ausschlagung über einen Nachlassgegenstand , so wird die Wirksamkeit der Verfügung durch die Ausschlagung nicht berührt , wenn die Verfügung nicht ohne Nachteil für den Nachlass verschoben werden konnte .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1959. 2
Verfügt
der
Erbe
vor
der
Ausschlagung
über
einen
Nachlassgegenstand
,
so
wird
die
Wirksamkeit
der
Verfügung
durch
die
Ausschlagung
nicht
berührt
,
wenn
die
Verfügung
nicht
ohne
Nachteil
für
den
Nachlass
verschoben
werden
konnte
.
Englisch
BGB 1959. 2 Where the heir disposes of an object of the estate before the disclaimer , the effectiveness of the disposal is not affected by the disclaimer if it was not possible to postpone the disposal without detriment to the estate .