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Satz
BGB 1958 Vor der Annahme der Erbschaft kann ein Anspruch , der sich gegen den Nachlass richtet , nicht gegen den Erben gerichtlich geltend gemacht werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1958
Vor
der
Annahme
der
Erbschaft
kann
ein
Anspruch
,
der
sich
gegen
den
Nachlass
richtet
,
nicht
gegen
den
Erben
gerichtlich
geltend
gemacht
werden
.