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Satz
BGB 1955 Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht . Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1955
Die
Anfechtung
der
Annahme
oder
der
Ausschlagung
erfolgt
durch
Erklärung
gegenüber
dem
Nachlassgericht
.
Für
die
Erklärung
gelten
die
Vorschriften
des
§ 1945.