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Satz
BGB 1954. 2 Die Frist beginnt im Falle der Anfechtbarkeit wegen Drohung mit dem Zeitpunkt , in welchem die Zwangslage aufhört , in den übrigen Fällen mit dem Zeitpunkt , in welchem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt . Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206 , 210 , 211 entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1954. 2
Die
Frist
beginnt
im
Falle
der
Anfechtbarkeit
wegen
Drohung
mit
dem
Zeitpunkt
,
in
welchem
die
Zwangslage
aufhört
,
in
den
übrigen
Fällen
mit
dem
Zeitpunkt
,
in
welchem
der
Anfechtungsberechtigte
von
dem
Anfechtungsgrund
Kenntnis
erlangt
.
Auf
den
Lauf
der
Frist
finden
die
für
die
Verjährung
geltenden
Vorschriften
der
§§ 206 , 210 , 211
entsprechende
Anwendung
.
Englisch
BGB 1954. 2 In the case of avoidance for duress , the period begins on the date on which the position of constraint ceases , and in the other cases on the date on which the person entitled to avoid obtains knowledge of the ground for avoidance . The running of the period is governed by the provisions applying to limitation of sections 206 , 210 and 211 with the necessary modifications .