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Satz
BGB 1953. 3 Das Nachlassgericht soll die Ausschlagung demjenigen mitteilen , welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen ist . Es hat die Einsicht der Erklärung jedem zu gestatten , der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1953. 3
Das
Nachlassgericht
soll
die
Ausschlagung
demjenigen
mitteilen
,
welchem
die
Erbschaft
infolge
der
Ausschlagung
angefallen
ist
.
Es
hat
die
Einsicht
der
Erklärung
jedem
zu
gestatten
,
der
ein
rechtliches
Interesse
glaubhaft
macht
.
Englisch
BGB 1953. 3 The probate court should notify the disclaimer to the person on whom the inheritance has devolved as a result of the disclaimer . It must permit inspection by every person who credibly establishes a legal interest .