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Satz
BGB 1953. 2 Die Erbschaft fällt demjenigen an , welcher berufen sein würde , wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte ; der Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1953. 2
Die
Erbschaft
fällt
demjenigen
an
,
welcher
berufen
sein
würde
,
wenn
der
Ausschlagende
zur
Zeit
des
Erbfalls
nicht
gelebt
hätte
;
der
Anfall
gilt
als
mit
dem
Erbfall
erfolgt
.
Englisch
BGB 1953. 2 The inheritance devolves on the person who would be entitled if the person disclaiming had not been alive at the time of the devolution of the inheritance ; the devolution is deemed to have taken place simultaneously with the devolution of the inheritance .