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Satz
BGB 1951. 3 Setzt der Erblasser einen Erben auf mehrere Erbteile ein , so kann er ihm durch Verfügung von Todes wegen gestatten , den einen Erbteil anzunehmen und den anderen auszuschlagen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1951. 3
Setzt
der
Erblasser
einen
Erben
auf
mehrere
Erbteile
ein
,
so
kann
er
ihm
durch
Verfügung
von
Todes
wegen
gestatten
,
den
einen
Erbteil
anzunehmen
und
den
anderen
auszuschlagen
.
Englisch
BGB 1951. 3 If the deceased leaves an heir more than one share of the inheritance , he may permit the heir by disposition mortis causa to accept one share of the inheritance and disclaim the other .