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Satz
BGB 1948. 1 Wer durch Verfügung von Todes wegen als Erbe berufen ist , kann , wenn er ohne die Verfügung als gesetzlicher Erbe berufen sein würde , die Erbschaft als eingesetzter Erbe ausschlagen und als gesetzlicher Erbe annehmen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1948. 1
Wer
durch
Verfügung
von
Todes
wegen
als
Erbe
berufen
ist
,
kann
,
wenn
er
ohne
die
Verfügung
als
gesetzlicher
Erbe
berufen
sein
würde
,
die
Erbschaft
als
eingesetzter
Erbe
ausschlagen
und
als
gesetzlicher
Erbe
annehmen
.
Englisch
BGB 1948. 1 A person who is entitled to inherit by disposition mortis causa may , if he would be entitled as an heir on intestacy without the disposition , disclaim the inheritance as an appointed heir and accept it as an heir on intestacy .