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Satz
BGB 1944. 2 Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt , in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt . Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen , beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht . Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206 , 210 entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1944. 2
Die
Frist
beginnt
mit
dem
Zeitpunkt
,
in
welchem
der
Erbe
von
dem
Anfall
und
dem
Grund
der
Berufung
Kenntnis
erlangt
.
Ist
der
Erbe
durch
Verfügung
von
Todes
wegen
berufen
,
beginnt
die
Frist
nicht
vor
Bekanntgabe
der
Verfügung
von
Todes
wegen
durch
das
Nachlassgericht
.
Auf
den
Lauf
der
Frist
finden
die
für
die
Verjährung
geltenden
Vorschriften
der
§§ 206 , 210
entsprechende
Anwendung
.
Englisch
BGB 1944. 2 The period begins on the date on which the heir obtains knowledge of the devolution and of the reason for his entitlement . If the heir is entitled by a disposition mortis causa , the period does not begin before the notification of the disposition mortis causa by the probate court . The provisions of sections 206 and 210 , governing limitation , apply with the necessary modifications to the running of the period .