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Satz
BGB 1943 Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen , wenn er sie angenommen hat oder wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist verstrichen ist ; mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1943
Der
Erbe
kann
die
Erbschaft
nicht
mehr
ausschlagen
,
wenn
er
sie
angenommen
hat
oder
wenn
die
für
die
Ausschlagung
vorgeschriebene
Frist
verstrichen
ist
;
mit
dem
Ablauf
der
Frist
gilt
die
Erbschaft
als
angenommen
.