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Satz
BGB 1937 Der Erblasser kann durch einseitige Verfügung von Todes wegen ( Testament , letztwillige Verfügung ) den Erben bestimmen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1937
Der
Erblasser
kann
durch
einseitige
Verfügung
von
Todes
wegen
(
Testament
,
letztwillige
Verfügung
)
den
Erben
bestimmen
.