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Satz
BGB 1935 Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben , so gilt der Teil , um welchen sich der Erbteil erhöht , in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen , mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist , sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1935
Fällt
ein
gesetzlicher
Erbe
vor
oder
nach
dem
Erbfall
weg
und
erhöht
sich
infolgedessen
der
Erbteil
eines
anderen
gesetzlichen
Erben
,
so
gilt
der
Teil
,
um
welchen
sich
der
Erbteil
erhöht
,
in
Ansehung
der
Vermächtnisse
und
Auflagen
,
mit
denen
dieser
Erbe
oder
der
wegfallende
Erbe
beschwert
ist
,
sowie
in
Ansehung
der
Ausgleichungspflicht
als
besonderer
Erbteil
.