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Satz
BGB 1934 Gehört der überlebende Ehegatte zu den erbberechtigten Verwandten , so erbt er zugleich als Verwandter . Der Erbteil , der ihm auf Grund der Verwandtschaft zufällt , gilt als besonderer Erbteil .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1934
Gehört
der
überlebende
Ehegatte
zu
den
erbberechtigten
Verwandten
,
so
erbt
er
zugleich
als
Verwandter
.
Der
Erbteil
,
der
ihm
auf
Grund
der
Verwandtschaft
zufällt
,
gilt
als
besonderer
Erbteil
.