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Satz
BGB 1933 Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen , wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte . Das Gleiche gilt , wenn der Erblasser berechtigt war , die Aufhebung der Ehe zu beantragen , und den Antrag gestellt hatte . In diesen Fällen ist der Ehegatte nach Maßgabe der §§ 1569 bis 1586b unterhaltsberechtigt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1933
Das
Erbrecht
des
überlebenden
Ehegatten
sowie
das
Recht
auf
den
Voraus
ist
ausgeschlossen
,
wenn
zur
Zeit
des
Todes
des
Erblassers
die
Voraussetzungen
für
die
Scheidung
der
Ehe
gegeben
waren
und
der
Erblasser
die
Scheidung
beantragt
oder
ihr
zugestimmt
hatte
.
Das
Gleiche
gilt
,
wenn
der
Erblasser
berechtigt
war
,
die
Aufhebung
der
Ehe
zu
beantragen
,
und
den
Antrag
gestellt
hatte
.
In
diesen
Fällen
ist
der
Ehegatte
nach
Maßgabe
der
§§ 1569
bis
1586b
unterhaltsberechtigt
.