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Satz
BGB 1931. 1 Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel , neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen . Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen , so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil , der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1931. 1
Der
überlebende
Ehegatte
des
Erblassers
ist
neben
Verwandten
der
ersten
Ordnung
zu
einem
Viertel
,
neben
Verwandten
der
zweiten
Ordnung
oder
neben
Großeltern
zur
Hälfte
der
Erbschaft
als
gesetzlicher
Erbe
berufen
.
Treffen
mit
Großeltern
Abkömmlinge
von
Großeltern
zusammen
,
so
erhält
der
Ehegatte
auch
von
der
anderen
Hälfte
den
Anteil
,
der
nach
§ 1926
den
Abkömmlingen
zufallen
würde
.
Englisch
BGB 1931. 1 The surviving spouse of the deceased as an heir on intestacy is entitled to one quarter of the inheritance together with relatives of the first degree , and to one half of the inheritance together with relatives of the second degree or together with grandparents . If there are both grandparents and descendants of grandparents living , the spouse also receives the share of the other half that under section 1926 would pass to the descendants .