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Satz
BGB 1930 Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen , solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1930
Ein
Verwandter
ist
nicht
zur
Erbfolge
berufen
,
solange
ein
Verwandter
einer
vorhergehenden
Ordnung
vorhanden
ist
.