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Satz
BGB 1928. 3 Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr , so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige , welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist ; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1928. 3
Leben
zur
Zeit
des
Erbfalls
Urgroßeltern
nicht
mehr
,
so
erbt
von
ihren
Abkömmlingen
derjenige
,
welcher
mit
dem
Erblasser
dem
Grade
nach
am
nächsten
verwandt
ist
;
mehrere
gleich
nahe
Verwandte
erben
zu
gleichen
Teilen
.
Englisch
BGB 1928. 3 If great-grandparents are no longer living at the time of the devolution of an inheritance , the one of their descendants who is most closely related to the deceased by degree inherits ; more than one equally closely related descendant inherit in equal shares .