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Satz
BGB 1925. 3 Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr , so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften . Sind Abkömmlinge nicht vorhanden , so erbt der überlebende Teil allein .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1925. 3
Lebt
zur
Zeit
des
Erbfalls
der
Vater
oder
die
Mutter
nicht
mehr
,
so
treten
an
die
Stelle
des
Verstorbenen
dessen
Abkömmlinge
nach
den
für
die
Beerbung
in
der
ersten
Ordnung
geltenden
Vorschriften
.
Sind
Abkömmlinge
nicht
vorhanden
,
so
erbt
der
überlebende
Teil
allein
.
Englisch
BGB 1925. 3 If at the time of the devolution of an inheritance the father or the mother is no longer living , the place of the deceased parent is taken by his descendants under the provisions governing succession by heirs of the first degree . If there are no descendants , the surviving parent inherits alone .