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Satz
BGB 1924. 3 An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge ( Erbfolge nach Stämmen ) .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1924. 3
An
die
Stelle
eines
zur
Zeit
des
Erbfalls
nicht
mehr
lebenden
Abkömmlings
treten
die
durch
ihn
mit
dem
Erblasser
verwandten
Abkömmlinge
(
Erbfolge
nach
Stämmen
) .
Englisch
BGB 1924. 3 If a descendant is no longer living at the time of the devolution of an inheritance , the descendants related to the deceased through him take his place ( succession per stirpes ) .