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Satz
BGB 1924. 2 Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1924. 2
Ein
zur
Zeit
des
Erbfalls
lebender
Abkömmling
schließt
die
durch
ihn
mit
dem
Erblasser
verwandten
Abkömmlinge
von
der
Erbfolge
aus
.
Englisch
BGB 1924. 2 A descendant living at the time of the devolution of an inheritance excludes the descendants related to the deceased through himself from the succession .