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Satz
BGB 1922. 1 Mit dem Tod einer Person ( Erbfall ) geht deren Vermögen ( Erbschaft ) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen ( Erben ) über .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1922. 1
Mit
dem
Tod
einer
Person
(
Erbfall
)
geht
deren
Vermögen
(
Erbschaft
)
als
Ganzes
auf
eine
oder
mehrere
andere
Personen
(
Erben
)
über
.
Englisch
BGB 1922. 1 Upon the death of a person ( devolution of an inheritance ) , that person's property ( inheritance ) passes as a whole to one or more than one other persons ( heirs ) .