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Satz
BGB 1921. 2 Stirbt der Abwesende , so endigt die Pflegschaft erst mit der Aufhebung durch das Betreuungsgericht . Das Betreuungsgericht hat die Pflegschaft aufzuheben , wenn ihm der Tod des Abwesenden bekannt wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1921. 2
Stirbt
der
Abwesende
,
so
endigt
die
Pflegschaft
erst
mit
der
Aufhebung
durch
das
Betreuungsgericht
.
Das
Betreuungsgericht
hat
die
Pflegschaft
aufzuheben
,
wenn
ihm
der
Tod
des
Abwesenden
bekannt
wird
.
Englisch
BGB 1921. 2 If the absent person dies , the curatorship ends only when it is cancelled by the custodianship court . The custodianship court must cancel the curatorship if it obtains knowledge of the death of the absent person .