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Satz
BGB 1921. 1 Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben , wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1921. 1
Die
Pflegschaft
für
einen
Abwesenden
ist
aufzuheben
,
wenn
der
Abwesende
an
der
Besorgung
seiner
Vermögensangelegenheiten
nicht
mehr
verhindert
ist
.
Englisch
BGB 1921. 1 The curatorship for an absent person is to be cancelled when the absent person is no longer prevented from attending to his property matters .