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Satz
BGB 1917. 1 Wird die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1909 Abs . 1 Satz 2 erforderlich , so ist als Pfleger berufen , wer durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung benannt worden ist ; die Vorschriften des § 1778 sind entsprechend anzuwenden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1917. 1
Wird
die
Anordnung
einer
Pflegschaft
nach
§ 1909
Abs
. 1
Satz
2
erforderlich
,
so
ist
als
Pfleger
berufen
,
wer
durch
letztwillige
Verfügung
oder
bei
der
Zuwendung
benannt
worden
ist
;
die
Vorschriften
des
§ 1778
sind
entsprechend
anzuwenden
.
Englisch
BGB 1917. 1 If the order for a curatorship under section 1909 ( 1 ) sentence 2 is necessary , then whoever was named by testamentary disposition or at the time of the disposition is designated as curator ; the provisions of section 1778 apply with the necessary modifications .