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Satz
BGB 1914 Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden , so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden , wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1914
Ist
durch
öffentliche
Sammlung
Vermögen
für
einen
vorübergehenden
Zweck
zusammengebracht
worden
,
so
kann
zum
Zwecke
der
Verwaltung
und
Verwendung
des
Vermögens
ein
Pfleger
bestellt
werden
,
wenn
die
zu
der
Verwaltung
und
Verwendung
berufenen
Personen
weggefallen
sind
.