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Satz
BGB 1913 Ist unbekannt oder ungewiss , wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist , so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit , soweit eine Fürsorge erforderlich ist , ein Pfleger bestellt werden . Insbesondere kann einem Nacherben , der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird , für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1913
Ist
unbekannt
oder
ungewiss
,
wer
bei
einer
Angelegenheit
der
Beteiligte
ist
,
so
kann
dem
Beteiligten
für
diese
Angelegenheit
,
soweit
eine
Fürsorge
erforderlich
ist
,
ein
Pfleger
bestellt
werden
.
Insbesondere
kann
einem
Nacherben
,
der
noch
nicht
gezeugt
ist
oder
dessen
Persönlichkeit
erst
durch
ein
künftiges
Ereignis
bestimmt
wird
,
für
die
Zeit
bis
zum
Eintritt
der
Nacherbfolge
ein
Pfleger
bestellt
werden
.