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Satz
BGB 1911. 2 Das Gleiche gilt von einem Abwesenden , dessen Aufenthalt bekannt , der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1911. 2
Das
Gleiche
gilt
von
einem
Abwesenden
,
dessen
Aufenthalt
bekannt
,
der
aber
an
der
Rückkehr
und
der
Besorgung
seiner
Vermögensangelegenheiten
verhindert
ist
.
Englisch
BGB 1911. 2 The same applies to an absentee whose abode is known but who is prevented from returning and from taking care of his property matters .