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Satz
BGB 1911. 1 Ein abwesender Volljähriger , dessen Aufenthalt unbekannt ist , erhält für seine Vermögensangelegenheiten , soweit sie der Fürsorge bedürfen , einen Abwesenheitspfleger . Ein solcher Pfleger ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen , wenn er durch Erteilung eines Auftrags oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat , aber Umstände eingetreten sind , die zum Widerruf des Auftrags oder der Vollmacht Anlass geben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1911. 1
Ein
abwesender
Volljähriger
,
dessen
Aufenthalt
unbekannt
ist
,
erhält
für
seine
Vermögensangelegenheiten
,
soweit
sie
der
Fürsorge
bedürfen
,
einen
Abwesenheitspfleger
.
Ein
solcher
Pfleger
ist
ihm
insbesondere
auch
dann
zu
bestellen
,
wenn
er
durch
Erteilung
eines
Auftrags
oder
einer
Vollmacht
Fürsorge
getroffen
hat
,
aber
Umstände
eingetreten
sind
,
die
zum
Widerruf
des
Auftrags
oder
der
Vollmacht
Anlass
geben
.
Englisch
BGB 1911. 1 An absent person of full age whose abode is unknown is given a curator of absentees for his property matters to the extent that they require care . Such a curator must in particular also be appointed for him if he has made arrangements by giving a mandate or a power of attorney but circumstances have arisen that give reason to revoke the mandate or the power of attorney .