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Satz
BGB 1908b. 4 Der Vereinsbetreuer ist auch zu entlassen , wenn der Verein dies beantragt . Ist die Entlassung nicht zum Wohl des Betreuten erforderlich , so kann das Betreuungsgericht statt dessen mit Einverständnis des Betreuers aussprechen , dass dieser die Betreuung künftig als Privatperson weiterführt . Die Sätze 1 und 2 gelten für den Behördenbetreuer entsprechend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1908b. 4
Der
Vereinsbetreuer
ist
auch
zu
entlassen
,
wenn
der
Verein
dies
beantragt
.
Ist
die
Entlassung
nicht
zum
Wohl
des
Betreuten
erforderlich
,
so
kann
das
Betreuungsgericht
statt
dessen
mit
Einverständnis
des
Betreuers
aussprechen
,
dass
dieser
die
Betreuung
künftig
als
Privatperson
weiterführt
.
Die
Sätze
1
und
2
gelten
für
den
Behördenbetreuer
entsprechend
.
Englisch
BGB 1908b. 4 The association custodian must also be removed if the association applies for this . If the removal is not necessary for the best interests of the person under custodianship , the custodianship court may instead declare , with the agreement of the custodian , that the custodian will continue the custodianship in future as a private person . Sentences 1 and 2 apply with the necessary modifications for the public authority custodian .