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Satz
BGB 1908b. 1 Das Betreuungsgericht hat den Betreuer zu entlassen , wenn seine Eignung , die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen , nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt . Ein wichtiger Grund liegt auch vor , wenn der Betreuer eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch erteilt hat . Das Gericht soll den nach § 1897 Abs . 6 bestellten Betreuer entlassen , wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1908b. 1
Das
Betreuungsgericht
hat
den
Betreuer
zu
entlassen
,
wenn
seine
Eignung
,
die
Angelegenheiten
des
Betreuten
zu
besorgen
,
nicht
mehr
gewährleistet
ist
oder
ein
anderer
wichtiger
Grund
für
die
Entlassung
vorliegt
.
Ein
wichtiger
Grund
liegt
auch
vor
,
wenn
der
Betreuer
eine
erforderliche
Abrechnung
vorsätzlich
falsch
erteilt
hat
.
Das
Gericht
soll
den
nach
§ 1897
Abs
. 6
bestellten
Betreuer
entlassen
,
wenn
der
Betreute
durch
eine
oder
mehrere
andere
Personen
außerhalb
einer
Berufsausübung
betreut
werden
kann
.
Englisch
BGB 1908b. 1 The custodianship court must remove the custodian if his suitability to care for the affairs of the person under custodianship is no longer guaranteed or there is another compelling reason for the removal . A compelling reason also exists if the custodian has intentionally issued an incorrect statement of costs . The court should remove the custodian appointed under section 1897 ( 6 ) if the person under custodianship can be cared for by one or more than one other persons outside the exercise of an occupation or profession .