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Satz
BGB 1908a Maßnahmen nach den §§ 1896 , 1903 können auch für einen Minderjährigen , der das 17. Lebensjahr vollendet hat , getroffen werden , wenn anzunehmen ist , dass sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich werden . Die Maßnahmen werden erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1908a
Maßnahmen
nach
den
§§ 1896 , 1903
können
auch
für
einen
Minderjährigen
,
der
das
17.
Lebensjahr
vollendet
hat
,
getroffen
werden
,
wenn
anzunehmen
ist
,
dass
sie
bei
Eintritt
der
Volljährigkeit
erforderlich
werden
.
Die
Maßnahmen
werden
erst
mit
dem
Eintritt
der
Volljährigkeit
wirksam
.
Englisch
BGB 1908a Measures under sections 1896 and 1903 may also be made for a minor who is seventeen years of age if it can be assumed that they will be necessary when he is of full age . The measures take effect only when he reaches the age of majority .