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Satz
BGB 1906. 2 Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig . Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist ; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1906. 2
Die
Unterbringung
ist
nur
mit
Genehmigung
des
Betreuungsgerichts
zulässig
.
Ohne
die
Genehmigung
ist
die
Unterbringung
nur
zulässig
,
wenn
mit
dem
Aufschub
Gefahr
verbunden
ist
;
die
Genehmigung
ist
unverzüglich
nachzuholen
.
Englisch
BGB 1906. 2 The accommodation is admissible only with the approval of the custodianship court . Without the approval , the accommodation is admissible only if delay entails risk ; the approval must thereafter be obtained without undue delay .