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Satz
BGB 1904. 1 Die Einwilligung des Betreuers in eine Untersuchung des Gesundheitszustands , eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts , wenn die begründete Gefahr besteht , dass der Betreute auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet . Ohne die Genehmigung darf die Maßnahme nur durchgeführt werden , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1904. 1
Die
Einwilligung
des
Betreuers
in
eine
Untersuchung
des
Gesundheitszustands
,
eine
Heilbehandlung
oder
einen
ärztlichen
Eingriff
bedarf
der
Genehmigung
des
Betreuungsgerichts
,
wenn
die
begründete
Gefahr
besteht
,
dass
der
Betreute
auf
Grund
der
Maßnahme
stirbt
oder
einen
schweren
und
länger
dauernden
gesundheitlichen
Schaden
erleidet
.
Ohne
die
Genehmigung
darf
die
Maßnahme
nur
durchgeführt
werden
,
wenn
mit
dem
Aufschub
Gefahr
verbunden
ist
.
Englisch
BGB 1904. 1 The consent of the custodian to an examination of the state of health of the person under custodianship , to therapeutic treatment or to an operation is subject to the approval of the custodianship court if the justified danger exists that the person under custodianship will die or will suffer serious injury to his health that lasts for a long period by reason of the measure . Without the approval , the measure may be carried out only if delay entails danger .