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DeutschBGB 1903. 2 Ein Einwilligungsvorbehalt kann sich nicht erstrecken auf Willenserklärungen , die auf Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft gerichtet sind , auf Verfügungen von Todes wegen und auf Willenserklärungen , zu denen ein beschränkt Geschäftsfähiger nach den Vorschriften des Buches vier und fünf nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf .
EnglischBGB 1903. 2 A reservation of consent may not extend to declarations of intention that are directed to entering into a marriage or creating a civil partnership , to dispositions mortis causa and to declarations of intention for which a person with limited capacity to contract under the provisions of Books Four and Five does not need the consent of his legal representative .