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Satz
BGB 1901c Wer ein Schriftstück besitzt , in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat , hat es unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern , nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat . Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsgericht über Schriftstücke , in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat , zu unterrichten . Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1901c
Wer
ein
Schriftstück
besitzt
,
in
dem
jemand
für
den
Fall
seiner
Betreuung
Vorschläge
zur
Auswahl
des
Betreuers
oder
Wünsche
zur
Wahrnehmung
der
Betreuung
geäußert
hat
,
hat
es
unverzüglich
an
das
Betreuungsgericht
abzuliefern
,
nachdem
er
von
der
Einleitung
eines
Verfahrens
über
die
Bestellung
eines
Betreuers
Kenntnis
erlangt
hat
.
Ebenso
hat
der
Besitzer
das
Betreuungsgericht
über
Schriftstücke
,
in
denen
der
Betroffene
eine
andere
Person
mit
der
Wahrnehmung
seiner
Angelegenheiten
bevollmächtigt
hat
,
zu
unterrichten
.
Das
Betreuungsgericht
kann
die
Vorlage
einer
Abschrift
verlangen
.