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Satz
BGB 1901b. 2 Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1901a Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1901a Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden , sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1901b. 2
Bei
der
Feststellung
des
Patientenwillens
nach
§ 1901a
Absatz
1
oder
der
Behandlungswünsche
oder
des
mutmaßlichen
Willens
nach
§ 1901a
Absatz
2
soll
nahen
Angehörigen
und
sonstigen
Vertrauenspersonen
des
Betreuten
Gelegenheit
zur
Äußerung
gegeben
werden
,
sofern
dies
ohne
erhebliche
Verzögerung
möglich
ist
.
Englisch
BGB 1901b. 2 When ascertaining the patient’s will pursuant to § 1901a ( 1 ) or the wishes with regard to treatment or the presumed will pursuant to section 1901a ( 2 ) , close relatives and other persons enjoying the confidence of the person under custodianship should be afforded the opportunity to make a statement insofar as this is possible without any considerable delay .