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Satz
BGB 1901a. 2 Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens - und Behandlungssituation zu , hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden , ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt . Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln . Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen , ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1901a. 2
Liegt
keine
Patientenverfügung
vor
oder
treffen
die
Festlegungen
einer
Patientenverfügung
nicht
auf
die
aktuelle
Lebens
-
und
Behandlungssituation
zu
,
hat
der
Betreuer
die
Behandlungswünsche
oder
den
mutmaßlichen
Willen
des
Betreuten
festzustellen
und
auf
dieser
Grundlage
zu
entscheiden
,
ob
er
in
eine
ärztliche
Maßnahme
nach
Absatz
1
einwilligt
oder
sie
untersagt
.
Der
mutmaßliche
Wille
ist
aufgrund
konkreter
Anhaltspunkte
zu
ermitteln
.
Zu
berücksichtigen
sind
insbesondere
frühere
mündliche
oder
schriftliche
Äußerungen
,
ethische
oder
religiöse
Überzeugungen
und
sonstige
persönliche
Wertvorstellungen
des
Betreuten
.
Englisch
BGB 1901a. 2 If there is no living will , or if the determinations of a living will do not correspond to the current life and treatment situation , the custodian must determine the wishes with regard to treatment or the presumed will of the person under custodianship , and decide on this basis whether he consents to or prohibits a medical measure pursuant to subsection ( 1 ) . The presumed will must be ascertained on the basis of concrete indications . Consideration must be given , in particular , to previous oral or written statements , ethical or religious convictions and other personal values of the person under custodianship .