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Satz
BGB 1901. 3 Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen , soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist . Dies gilt auch für Wünsche , die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat , es sei denn , dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will . Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt , bespricht er sie mit dem Betreuten , sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1901. 3
Der
Betreuer
hat
Wünschen
des
Betreuten
zu
entsprechen
,
soweit
dies
dessen
Wohl
nicht
zuwiderläuft
und
dem
Betreuer
zuzumuten
ist
.
Dies
gilt
auch
für
Wünsche
,
die
der
Betreute
vor
der
Bestellung
des
Betreuers
geäußert
hat
,
es
sei
denn
,
dass
er
an
diesen
Wünschen
erkennbar
nicht
festhalten
will
.
Ehe
der
Betreuer
wichtige
Angelegenheiten
erledigt
,
bespricht
er
sie
mit
dem
Betreuten
,
sofern
dies
dessen
Wohl
nicht
zuwiderläuft
.
Englisch
BGB 1901. 3 The custodian must comply with wishes of the person under custodianship to the extent that this is not inconsistent with the best interests of the latter and can be expected of the custodian . This also applies to wishes which the person under custodianship expressed before the appointment of the custodian , unless he discernibly does not wish to uphold these wishes . Before the custodian deals with important matters , he discusses them with the person under custodianship , to the extent that this is not inconsistent with the best interests of the latter .