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Satz
BGB 1900. 4 Kann der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen oder durch einen Verein nicht hinreichend betreut werden , so bestellt das Gericht die zuständige Behörde zum Betreuer . Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1900. 4
Kann
der
Volljährige
durch
eine
oder
mehrere
natürliche
Personen
oder
durch
einen
Verein
nicht
hinreichend
betreut
werden
,
so
bestellt
das
Gericht
die
zuständige
Behörde
zum
Betreuer
.
Die
Absätze
2
und
3
gelten
entsprechend
.
Englisch
BGB 1900. 4 If the person of full age cannot be cared for adequately by one or more than one natural persons or by an association , the court appoints the competent public authority as custodian . Subsections ( 2 ) and ( 3 ) apply with the necessary modifications .