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Satz
BGB 1898. 1 Der vom Betreuungsgericht Ausgewählte ist verpflichtet , die Betreuung zu übernehmen , wenn er zur Betreuung geeignet ist und ihm die Übernahme unter Berücksichtigung seiner familiären , beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1898. 1
Der
vom
Betreuungsgericht
Ausgewählte
ist
verpflichtet
,
die
Betreuung
zu
übernehmen
,
wenn
er
zur
Betreuung
geeignet
ist
und
ihm
die
Übernahme
unter
Berücksichtigung
seiner
familiären
,
beruflichen
und
sonstigen
Verhältnisse
zugemutet
werden
kann
.
Englisch
BGB 1898. 1 The person selected by the custodianship court is under a duty to assume the custodianship if he is suitable as a custodian and he can be expected to assume it , taking into account his family , professional and other circumstances .