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Satz
BGB 1897. 7 Wird eine Person unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem Bezirk des Betreuungsgerichts zum Betreuer bestellt , soll das Gericht zuvor die zuständige Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreuers und zu den nach § 1 Abs . 1 Satz 1 zweite Alternative des Vormünder - und Betreuervergütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen anhören . Die zuständige Behörde soll die Person auffordern , ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1897. 7
Wird
eine
Person
unter
den
Voraussetzungen
des
Absatzes
6
Satz
1
erstmals
in
dem
Bezirk
des
Betreuungsgerichts
zum
Betreuer
bestellt
,
soll
das
Gericht
zuvor
die
zuständige
Behörde
zur
Eignung
des
ausgewählten
Betreuers
und
zu
den
nach
§ 1
Abs
. 1
Satz
1
zweite
Alternative
des
Vormünder
-
und
Betreuervergütungsgesetzes
zu
treffenden
Feststellungen
anhören
.
Die
zuständige
Behörde
soll
die
Person
auffordern
,
ein
Führungszeugnis
und
eine
Auskunft
aus
dem
Schuldnerverzeichnis
vorzulegen
.
Englisch
BGB 1897. 7 If a person , under the conditions of subsection ( 6 ) sentence 1 , is appointed a custodian for the first time in the district of the custodianship court , the court should before this hear the competent public authority on the suitability of the selected custodian and on the findings to be made under section 1 ( 1 ) sentence 1 second alternative of the Guardians and Custodians Payment Act [ Vormünder - und Betreuervergütungsgesetz ] . The competent authority should request the person to submit a certificate of good conduct and a status report from the debtors ' list .