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Satz
BGB 1897. 6 Wer Betreuungen im Rahmen seiner Berufsausübung führt , soll nur dann zum Betreuer bestellt werden , wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht , die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist . Werden dem Betreuer Umstände bekannt , aus denen sich ergibt , dass der Volljährige durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann , so hat er dies dem Gericht mitzuteilen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1897. 6
Wer
Betreuungen
im
Rahmen
seiner
Berufsausübung
führt
,
soll
nur
dann
zum
Betreuer
bestellt
werden
,
wenn
keine
andere
geeignete
Person
zur
Verfügung
steht
,
die
zur
ehrenamtlichen
Führung
der
Betreuung
bereit
ist
.
Werden
dem
Betreuer
Umstände
bekannt
,
aus
denen
sich
ergibt
,
dass
der
Volljährige
durch
eine
oder
mehrere
andere
geeignete
Personen
außerhalb
einer
Berufsausübung
betreut
werden
kann
,
so
hat
er
dies
dem
Gericht
mitzuteilen
.