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Satz
BGB 1897. 5 Schlägt der Volljährige niemanden vor , der zum Betreuer bestellt werden kann , so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen , insbesondere auf die Bindungen zu Eltern , zu Kindern , zum Ehegatten und zum Lebenspartner , sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1897. 5
Schlägt
der
Volljährige
niemanden
vor
,
der
zum
Betreuer
bestellt
werden
kann
,
so
ist
bei
der
Auswahl
des
Betreuers
auf
die
verwandtschaftlichen
und
sonstigen
persönlichen
Bindungen
des
Volljährigen
,
insbesondere
auf
die
Bindungen
zu
Eltern
,
zu
Kindern
,
zum
Ehegatten
und
zum
Lebenspartner
,
sowie
auf
die
Gefahr
von
Interessenkonflikten
Rücksicht
zu
nehmen
.
Englisch
BGB 1897. 5 If the person of full age suggests no-one who may be appointed custodian , then when the custodian is selected , account must be taken of the family and other personal ties of the person of full age , in particular the ties to parents , to children , to the spouse and to the civil partner , and of the danger of conflicts of interest .