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Satz
BGB 1897. 4 Schlägt der Volljährige eine Person vor , die zum Betreuer bestellt werden kann , so ist diesem Vorschlag zu entsprechen , wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft . Schlägt er vor , eine bestimmte Person nicht zu bestellen , so soll hierauf Rücksicht genommen werden . Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge , die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat , es sei denn , dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1897. 4
Schlägt
der
Volljährige
eine
Person
vor
,
die
zum
Betreuer
bestellt
werden
kann
,
so
ist
diesem
Vorschlag
zu
entsprechen
,
wenn
es
dem
Wohl
des
Volljährigen
nicht
zuwiderläuft
.
Schlägt
er
vor
,
eine
bestimmte
Person
nicht
zu
bestellen
,
so
soll
hierauf
Rücksicht
genommen
werden
.
Die
Sätze
1
und
2
gelten
auch
für
Vorschläge
,
die
der
Volljährige
vor
dem
Betreuungsverfahren
gemacht
hat
,
es
sei
denn
,
dass
er
an
diesen
Vorschlägen
erkennbar
nicht
festhalten
will
.
Englisch
BGB 1897. 4 If the person of full age suggests a person who may be appointed custodian , this suggestion should be followed unless it is inconsistent with the best interests of the person of full age . If he suggests that a particular person should not be appointed , this should be taken into account . Sentences 1 and 2 also apply to suggestions that the person of full age made before the custodianship proceedings , unless he discernibly does not wish to uphold these suggestions .