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Satz
BGB 1897. 3 Wer zu einer Anstalt , einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung , in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt , in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht , darf nicht zum Betreuer bestellt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 1897. 3
Wer
zu
einer
Anstalt
,
einem
Heim
oder
einer
sonstigen
Einrichtung
,
in
welcher
der
Volljährige
untergebracht
ist
oder
wohnt
,
in
einem
Abhängigkeitsverhältnis
oder
in
einer
anderen
engen
Beziehung
steht
,
darf
nicht
zum
Betreuer
bestellt
werden
.
Englisch
BGB 1897. 3 A person who is in a situation of dependence or in another close connection to an institution , a home or another establishment to which the person of full age has been committed or in which he lives may not be appointed custodian .